Flashmobs sind zulässig
Auch im Arbeitskampf dürfen Gewerkschaften diese als Streikmittel einsetzen.
Bereits im November kam das Bundesarbeitsgericht zu dieser Auffassung. Jetzt hat das Gericht seine Begründung dafür vorgelegt. Demnach dürfen Gewerkschaften auch neue Ideen und Methoden aufgreifen, um die Arbeitgeber unter Druck zu setzen, wenn man sonst dazu zu schwach wäre.
Man müsse nur klar erkennen können, wer den Flashmob initiert hat. Dazu würde es reichen, wenn Flashmob-Teilnehmer einen Gewerkschaftsbutton tragen. Schließlich müsse auch der Arbeitgeber wissen, wer ihm da die Hölle heiß macht.
Das paßt dem Arbeitgeberverband erwartungsgemäß nicht in den Kram. Deshalb will der Handelsverband (es ging im ursprünglichen Fall vor dem Arbeitsgericht um einen Flashmob im Einzelhandel) noch vor Weihnachten entscheiden, ob man die Sache vor das Bundesverfassungsgericht bringen wird. Chancen dürften sie da allerdings nur wenig haben.
Da darf man ja richtig gespannt sein auf kommende Arbeitskämpfe und den Einfallsreichtum von „kleinen“ Gewerkschaften.
Quelle: taz