Facebook: Abmahnung wegen Impressum

Gewerbliche Seiten brauchen zwingend ein Impressum.

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Derzeit schwappt mal wieder eine Abmahnwelle durchs Netz. Betroffen sind diesmal gewerbliche Anbieter von Facebook-Seiten. Ein Rechtsanwalt der Kanzlei HWK mahnt im Namen seines Mandanten Facebook-Seiten ab, auf denen das Impressum fehlt.

Der Mandant, der in dem fehlenden Impresum einen Wettbewerbsrechtsverstoß sieht, ist die Firma BiS*. Geschäftsführer dieser Firma ist ein gewisser Florian B*. Ein nicht ganz unbekannter Name auf dem Feld der Fileshare-Abmahnungen. So hat B* in der Vergangenheit mit seiner Firma BrN* traurige Berühmtheit erlangt, als diese Firma für die Massenabmahnkanzlei Urmann+Collegen tätig geworden ist. BrN* suchte nach Tauschbörsenusern, die urheberrechtlich geschützte Porno-Filme zum Tausch abgeboten haben sollen. Dabei ließ man es wohl offenbar an der nötigen Sorgfältigkeit mangeln, so daß auch einige unschuldige Internetuser in den Genuß einer Abmahnung gekommen sein sollen. Selbst das OLG Köln war irgendwann nicht mehr bereit, die IP-Ermittlungen von BrN* als seriös anzuerkennen.

Diesmal läßt B.* wegen fehlendem Impressum auf Facebook abmahnen. Viele Betreiber von Facebook-Seiten haben ihr Impressum als Eintrag in der Timeline untergebracht. Erst durch mehrfaches Scrollen kann man dieses Impressum entdecken. Dadurch, so B*, sei es so zu bewerten, als sei gar Impressum vorhanden. Deshalb die Abmahnung. Als Streitwert setzt B.s* Anwalt 3.000 EUR fest. Daraus ergeben sich Abmahngebühren von 265,70 EUR.

Ganz unumstritten ist es in der Tat nicht, das Impressum in der Timeline unterzubringen. Die amerikanischen Entwickler von Facebook hatten wohl noch nichts von deutschen Abmahnanwalten gehört und ein Impressums-Feld schlicht vergessen. Es gibt deshalb einige Anbieter von Facebook-Apps, die das nachholen. Mit solch einem Impressum-Generator ist das Impressum in wenigen Minuten erstellt. Das Problem bei einigen dieser Apps ist die Tatsache, daß die entsprechenden Reiter nicht auf mobilen Geräten gezeigt werden. Deshalb sollte man noch zusätzlich auf der Infoseite einen Link zum Impressum einbauen.

Im Moment sind offenbar nur Facebook-Nutzer betroffen. Doch auch andere Dienste, wie Twitter, Google+, Youtube oder XING könnten jederzeit ins Visier der Abmahner geraten. Deshalb sollte man, wenn man gewerblicher Anbieter ist, und das ist man schon mit ein wenig Werbung im Blog, jeden seiner Auftritte in sozialen Netzwerken auf die korrekte Angabe eines Impressums checken. In Twitter kann man beispielsweise einen Link im Profil anlegen, der auf das Impressum der eigenen Seite verweist. Und im Impressum der eigenen Seite sollte man den Satz hinterlegen: „Dieses Impressum gilt auch für den Twitter-Account xyz“. Viel mehr kann man im Moment nicht tun.

Quelle: heise, RA Schwenke

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achtung Änderung (13.09.2012): * In einer früheren Version wurden vollständige Namen und Firmenbezeichnungen genannt. Nach einem Einwand des Betroffenen werden diese Daten jetzt verkürzt dargestellt.

 

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